Ergän­zen­de Text­be­stand­tei­le Rad­ge­setz Bayern

§ 2
Ände­rung des Baye­ri­schen Stra­ßen- und Wegegesetzes 

Das Baye­ri­sche Stra­ßen- und Wege­ge­setz (BayStrWG) in der in der Baye­ri­schen Rechts­samm­lung (BayRS 91–1‑B) ver­öf­fent­lich­ten berei­nig­ten Fas­sung, das zuletzt durch § 1 des Geset­zes vom Mai 2022 (GVBl. S. 224) geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geän­dert:
    a) Nach dem Wort „Staats­stra­ßen“ wer­den die Wor­te „und Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Frei­staa­tes“ ein­ge­fügt.
    b) Das Wort „das“ wird durch das Wort „Staats­stra­ßen“ ersetzt.
    c) Nach Satz 1 wird fol­gen­der Satz 2 ein­ge­fügt:
    „2Radschnellverbindungen sind Ver­bin­dun­gen im Rad­ver­kehrs­netz, die Quell- und Ziel­be­rei­che mit eigen­stän­di­ger regio­na­ler Ver­kehrs­be­deu­tung über grö­ße­re Ent­fer­nun­gen mit­ein­an­der ver­knüp­fen und durch­gän­gig ein siche­res und attrak­ti­ves Befah­ren auch mit hohen Rei­se­ge­schwin­dig­kei­ten ermöglichen.“
  2. Art. 9 Abs. 1 S. 4 wird wie folgt geän­dert:
    Nach dem Wort „Kin­der“ wer­den die Wor­te „sowie des Rad- und Fuß­gän­ger­ver­kehrs“ eingefügt.
  3. Art. 9 Abs. 3 wird wie folgt geän­dert:
    a) Nach Satz 1 wird fol­gen­der Satz 2 ein­ge­fügt:
    „2Bei Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Frei­staa­tes umfasst die Stra­ßen­bau­last abwei­chend von Satz 1 auch die Beleuch­tung.“
    b) Der bis­he­ri­ge Satz 2 wird Satz 3.
  4. Art. 36 Abs. 1 wird wie folgt geän­dert:
    Nach Satz 2 wird fol­gen­der Satz 3 ein­ge­fügt:
    „3Eine wesent­li­che Ände­rung liegt nicht vor, wenn sich die Errich­tung einer Rad­schnell­ver­bin­dung nicht auf den Ver­lauf und den Bestand der Staats­stra­ße auswirkt.“
  5. Art. 41 S. 1 wird wie folgt geän­dert:
    In Satz 1 wer­den nach dem Wort „Staats­stra­ßen“ die Wor­te „und Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Frei­staa­tes“ eingefügt.
  6. Art. 58 Abs. 2 wird wie folgt geän­dert:
    In Nr. 1 wer­den nach dem Wort „Staats­stra­ßen“ die Wor­te „und Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Frei­staa­tes“ eingefügt.

§ 3
Ände­rung der Baye­ri­schen Bauordnung

Die Baye­ri­sche Bau­ord­nung (Bay­BO) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132–1‑B), die zuletzt durch § 4 des Geset­zes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 2 Abs. 8 wird wie folgt geän­dert:
    a) Nach dem Satz 1 wird fol­gen­der Satz 2 ein­ge­fügt:
    „2Fahrradabstellanlagen sind Gebäu­de, Gebäu­de­tei­le oder im Frei­en gele­ge­ne Anla­gen zum Abstel­len von Fahr­rä­dern außer­halb der öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen.“
    b) Der Satz 2 wird zu Satz 3.
    c) Der Satz 3 wird zu Satz 4.
  2. Art. 14 Abs. 2 wird wie folgt geän­dert:
    a) Der Wort­laut wird Satz 1.
    b) Es wird der fol­gen­de Satz 2 ein­ge­fügt:
    „2Dabei sind die Belan­ge der Rad­ver­kehrs­si­cher­heit beson­ders zu berücksichtigen.“
  3. Art. 47 wird wie folgt geän­dert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    b) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geän­dert:
    aa) Nach den Wor­ten „sind Stell­plät­ze“ wer­den die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    bb) Nach den Wor­ten „die Stell­plät­ze“ wer­den die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    cc) Nach dem Wort „Kraft­fahr­zeu­gen“ wer­den die Wor­te „und Fahr­rä­der ein­schließ­lich Las­ten- und Spe­zi­al­fahr­rä­der“ ein­ge­fügt.
    c) In Abs. 2 Satz 1 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    d) In Abs. 2 Satz 2 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    e) In Abs. 3 Nr. 1 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    f) In Abs. 3 Nr. 2 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    g) In Abs. 3 Nr. 3 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ ein­ge­fügt.
    h) In Abs. 4 Nr. 1 wer­den nach dem Wort „Stell­plät­ze“ die Wor­te „und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ eingefügt.
  4. Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 wird wie folgt geän­dert:
    a) Nach dem Wort „Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ wird ein Kom­ma ein­ge­fügt.
    b) Nach dem Wort „Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen,“ wer­den fol­gen­de Wor­te ein­ge­fügt:
    „die dem Abstel­len von Fahr­rä­dern, Las­ten- und Spe­zi­al­fahr­rä­dern dienen,“

§ 4
Ände­rung des Geset­zes über den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr in Bayern

In Art. 3 Abs. 2 S. 1 des Geset­zes über den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr in Bay­ern (BayÖPNVG) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 30. Juli 1996 (GVBl. S. 336, BayRS 922–1‑B), das zuletzt durch § 1 Abs. 367 der Ver­ord­nung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geän­dert wor­den ist, wer­den nach dem Wort „Fahr­rä­der“ ein Kom­ma sowie die Wor­te „Las­ten- und Spe­zi­al­fahr­rä­der“ eingefügt.

§ 5
Ände­rung des Baye­ri­schen Landesplanungsgesetzes

In Art. 6 Nr. 4 S. 9 des Baye­ri­schen Lan­des­pla­nungs­ge­set­zes (BayL­plG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230–1‑W), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezem­ber 2020 (GVBl. S. 675) geän­dert wor­den ist, wer­den nach dem Wort „Ver­kehrs­mit­teln“ die Wor­te „sowie den Ver­kehrs­mit­teln des Umwelt­ver­bun­des“ eingefügt.

§ 6
Ände­rung des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unterrichtswesen

Art. 69 Abs. 4 S. 2 des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EuG) vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230–1‑1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geän­dert wor­den ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Kom­ma ersetzt.
  2. Fol­gen­de Nr. 8 wird ange­fügt:
    „8. Ent­wick­lung eines schu­li­schen Mobilitätsmanagements.“

§ 7
Inkraft­tre­ten

Die­ses Gesetz tritt am […] in Kraft.

BEGRÜNDUNG

Zu § 1 (Ein­füh­rung eines Baye­ri­schen Radgesetzes):

A) All­ge­mei­nes

Der Frei­staat Bay­ern braucht ein Rad­ge­setz, um die gesetz­ten Kli­ma­schutz­zie­le im Mobi­li­täts­be­reich zu errei­chen, die Ver­kehrs­si­cher­heit zu stei­gern, Lärm- und Abgas­be­las­tung zu sen­ken, Ver­kehrs­flä­chen inner­orts effi­zi­en­ter zu nut­zen und um allen Bür­ge­rin­nen und Bür­ger eine ech­te Wahl­frei­heit zwi­schen den ver­schie­de­nen Ver­kehrs­mit­teln zu ermög­li­chen.
Somit ist das Rad­ge­setz per­spek­ti­visch als ein Modul eines künf­ti­gen Mobi­li­täts­ge­set­zes zu wer­ten, das Mobi­li­täts­an­ge­bo­te bedarfs­ge­recht und den ver­füg­ba­ren Res­sour­cen ange­mes­sen för­dert oder als Grund­ver­sor­gung räum­lich und zeit­lich umfas­send bereit­stellt.
Das Kon­zept „Visi­on Zero“ hat aus den Vor­ga­ben zum Arbeits­schutz, den Vor­ga­ben der Deut­schen gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung sowie aus der Iso-Norm 39001 das Ziel der Ver­kehrs­si­cher­heit über­nom­men, um Ver­kehrs­to­te und Schwer­ver­letz­te durch geeig­ne­te Ver­kehrs­füh­rung, Infra­struk­tur und Rege­lun­gen der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung zu ver­mei­den. Die­ses vor­dring­li­che Anlie­gen trifft ins­be­son­de­re die weni­ger geschütz­ten Ver­kehrs­teil­neh­men­den auf dem Fahr­rad und zu Fuß, die nicht von tech­ni­schen Vor­ga­ben im Kraft­fahr­zeug­bau pro­fi­tie­ren. Hier steht die Staats­re­gie­rung in der Pflicht, alle geeig­ne­ten Maß­nah­men für eine siche­re Mobi­li­tät der Men­schen zu ergreifen.

B) Im Einzelnen

Zu Arti­kel 1

Fest­le­gung des Geset­zes­zwecks, ins­be­son­de­re die Ver­an­ke­rung der Zie­le der „Visi­on Zero“, also der Ver­kehrs­si­cher­heit, sowie einer Mobi­li­tät für Men­schen, die mög­lichst gerin­ge Emis­sio­nen und Aus­wir­kun­gen auf das Kli­ma aus­löst.
Die Rege­lung ist nicht abschlie­ßend.

Zu Arti­kel 2
Im Gesetz ver­wen­de­te, beson­de­re Fach­be­grif­fe wer­den defi­niert.
Die Bay­BO wird gleich­zei­tig geän­dert, um den Begriff „Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen“ zu defi­nie­ren. Das dient der Ein­heit­lich­keit des Begriffs, um auf eine ein­heit­li­che Aus­le­gung hin­zu­wir­ken.
Der Begriff Fuß­ver­kehr umfasst neben Zufuß­ge­hen auch die Fort­be­we­gung unter Benut­zung bestimm­ter Fort­be­we­gungs­mit­tel gem. § 24 StVO (zum Bei­spiel Kin­der­wä­gen, Roll­stüh­le). Ande­re moto­ri­sier­te Fort­be­we­gungs­mit­tel, die nicht unter § 24 StVO fal­len, wie zum Bei­spiel Seg­ways, sind auch vom Bay­RadG nicht umfasst.

Zu Arti­kel 3
Arti­kel 3 stellt zunächst klar, dass die Ein­hal­tung der Kli­ma­zie­le erklär­ter Zweck die­ses Geset­zes ist und die­sen Zie­len hohe Prio­ri­tät zukommt. Eben­falls ist es der Zweck die­ses Geset­zes, Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gun­gen durch Luft­ver­schmut­zung, ins­be­son­de­re in dicht besie­del­ten Gebie­ten, zu ver­rin­gern.
Dem Ver­kehrs­mit­tel Fahr­rad kommt eine beson­de­re Rele­vanz inner­orts in Städ­ten und Gemein­den, ins­be­son­de­re auf kur­zen und mitt­le­ren Distan­zen, zu. Die tech­ni­sche Wei­ter­ent­wick­lung der elek­tri­schen Unter­stüt­zung (Pedelecs, E‑Bikes) lässt eine stei­gen­de Bedeu­tung des Fahr­rads beob­ach­ten und auch in Zukunft erwar­ten.
In bestimm­ten inner­ört­li­chen Zonen, ins­be­son­de­re Wohn­ge­bie­ten und Orts­zen­tren wird der Vor­rang des Umwelt­ver­bun­des vor moto­ri­sier­tem Indi­vi­du­al­ver­kehr gere­gelt und damit das Pla­nungs­ziel einer ver­kehrs­si­che­ren und kli­ma­neu­tra­len Kom­mu­ne nach dem Leit­bild „Stadt der kur­zen Wege“ („gemisch­te Stadt­quar­tie­re“) eta­bliert.

Zu Arti­kel 4
Ins­be­son­de­re im länd­li­chen Raum ist der Umwelt­ver­bund aus­zu­bau­en. Auf­grund grö­ße­rer Distan­zen ist hier die Abstim­mung zwi­schen ÖPNV und Rad­ver­kehr beson­ders wich­tig, zum Bei­spiel durch Park und Ride-Park­plät­ze an Bahn­hö­fen.
Ein- und Aus­pen­del­ver­kehr durch moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr in die bzw. aus den Bal­lungs­räu­men soll durch gute Alter­na­ti­ven im Umwelt­ver­bund auch im länd­li­chen Raum ver­rin­gert wer­den.

Zu Arti­kel 5
Die Imple­men­tie­rung der Ver­kehrs­si­cher­heit im Sin­ne der „Visi­on Zero“, also das Ziel von Null Ver­kehrs­to­ten und sin­ken­den Unfall­zah­len im All­ge­mei­nen, zeigt die beson­de­re Rele­vanz die­ses Aspekts auf.
Ziel ist, die aktu­ell im Ver­kehr regel­mä­ßig benach­tei­lig­ten Rad­fah­ren­den zu schüt­zen. Dafür wer­den Hand­lungs­schwer­punk­te benannt, die die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last berück­sich­ti­gen sol­len. Für die Ver­kehrs­si­cher­heit muss der Ver­kehr ins­ge­samt – ver­kehrs­trä­ger­über­grei­fend – betrach­tet wer­den. Durch die Fort­schrei­bung wird eine Anpas­sung an neue For­schungs­er­geb­nis­se gewähr­leis­tet.
Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Woh­nen, Bau und Ver­kehr soll zu einem wirk­sa­men Schutz der „schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­men­den“ zudem mit­tels Anord­nung gegen­über den nach­ge­ord­ne­ten Ver­kehrs­be­hör­den auf eine ver­stärk­te Über­wa­chung und Sank­tio­nie­rung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Ver­kehr hin­wir­ken. So ist bei­spiels­wei­se das für Rad­fah­ren­de beson­ders gefähr­li­che Par­ken im Kreu­zungs­be­reich oder das Über­ho­len unter Ver­let­zung des Min­dest­ab­stan­des bereits nach der StVO sank­tio­niert. Dar­um wür­de bereits die ver­stärk­te Ahn­dung die­ser Ord­nungs­wid­rig­kei­ten die Sicher­heit der Rad­fah­ren­den erhö­hen.
Eben­so ist durch fort­schrei­ten­de Ana­ly­sen das Ver­kehrs­si­cher­heits­pro­gramm immer wie­der anzu­pas­sen.

Zu Arti­kel 6
Ver­kehrs­si­cher­heit setzt Bil­dung und Infor­ma­ti­on schon im Kin­des­al­ter vor­aus. Des­halb soll durch die Poli­zei gezielt eine früh­kind­li­che Ver­kehrs­er­zie­hung ange­bo­ten wer­den, wel­che in Schu­len, Vor­schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten insti­tu­tio­na­li­siert ange­bo­ten wird. Zudem kann die Natio­na­le Platt­form der Bil­dung für nach­hal­ti­ge Ent­wick­lung (BNE) genutzt wer­den, um eine auf Nach­hal­tig­keit fokus­sier­te Mobi­li­täts­bil­dung in das all­ge­mei­ne Schul­bil­dungs­sys­tem zu inte­grie­ren.
Eben­falls sol­len auch in der Ver­wal­tung des Frei­staa­tes Bay­ern Aus- und Fort­bil­dun­gen zu die­sen The­men ange­bo­ten wer­den.

Zu Arti­kel 7
Kon­zep­te für die Sicher­heit der Schul­kin­der, ins­be­son­de­re die Schul­weg­si­cher­heit betref­fend, müs­sen pass­ge­nau erar­bei­tet und in Abstän­den aktua­li­siert wer­den.
Zusätz­lich wer­den Gre­mi­en für Mobi­li­tät an Schu­len geschaf­fen, die vor Ort kon­kret und lösungs­ori­en­tiert mit Pro­ble­men hin­sicht­lich der Schul­weg­si­cher­heit befasst wer­den.
Zur Erhö­hung der Sicher­heit im Bereich des Hol- und Bring­ver­kehrs bie­tet sich die Schaf­fung von ver­kehrs­be­ru­hig­ten Zonen vor Schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten und defi­nier­ten Hol- und Bring­zo­nen an, inso­weit die StVO dies zulässt.

Zu Arti­kel 8
Die Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur und ‑sicher­heit soll eine wich­ti­ge Bedeu­tung erhal­ten und bei jedem Um- und Aus- oder Neu­bau von Stra­ßen von den zustän­di­gen Trä­gern beson­ders beach­tet wer­den. Das bedeu­tet, dass bei jeder Stra­ßen­bau­maß­nah­me bereits in der Aus­schrei­bungs- und Pla­nungs­pha­se der Rad- und Fuß­ver­kehr mit dem Ziel einer Ver­bes­se­rung der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur beach­tet wer­den muss. Bei der Bewer­tung der Ange­bo­te im Rah­men der Aus­schrei­bung sol­len die meis­ten Wer­tungs­punk­te für die Ver­bes­se­rung der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur gege­ben wer­den. Fer­ner soll ver­hin­dert wer­den, dass eine Rad­ver­kehrs­an­la­ge abrupt endet.
Mit der Vor­schrift zur Sanie­rung von Rad­ver­kehrs­an­la­gen soll dazu bei­getra­gen wer­den, dass Rad­ver­kehrs­an­la­gen in einem guten bau­li­chen Zustand erhal­ten wer­den.
Bei dem Aus­bau der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur ist der Boden scho­nend in Anspruch zu neh­men und eine unnö­ti­ge Flä­chen­ver­sie­ge­lung zu ver­mei­den.
Zu einer Stär­kung des Rad­ver­kehrs­flus­ses tra­gen neben dem Aus­bau und einem guten Erhal­tungs­zu­stand auch die enge Zusam­men­ar­beit mit nicht staat­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen bei. Zu den orga­ni­sier­ten Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen zäh­len ins­be­son­de­re zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­ei­ne, die sich für die För­de­rung und den Aus­bau des Rad­ver­kehrs ein­set­zen.
Zugleich soll auch das Fuß­ver­kehrs­netz auf­ge­wer­tet wer­den, um den Umwelt­ver­bund im Gesam­ten zu stär­ken.

Zu Arti­kel 9
Anhand der Zie­le, die mess­bar sind, soll über­prüft wer­den kön­nen, ob das Bay­RadG erfolg­reich umge­setzt wird und das Fahr­rad tat­säch­lich zu einer ech­ten Alter­na­ti­ve für den moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr gewor­den ist.
Bis zum ers­ten Eva­lua­ti­ons­zeit­punkt soll hier schon eine signi­fi­kan­te Stei­ge­rung des Rad­ver­kehrs­an­teils bei der Ver­kehrs­mit­tel­wahl im All­tag (und auf Trans­port­we­gen) erreicht sein, jeweils in länd­li­chen Regio­nen und in den Städ­ten. Das Ziel von 25% im Modal Split bis 2030 soll hier­für Min­dest­stan­dard sein. Eben­so soll bis dahin eine deut­li­che Reduk­ti­on der Unfall­zah­len mit Betei­li­gung von Rad­fah­ren­den nach­weis­bar sein. Dass dies ein rea­lis­ti­sches Ziel ist, zeigt das Bei­spiel der Nie­der­lan­de, wo der Anteil bereits im Jahr 2009 bei 27 % lag.
Wei­ter­hin soll eine Per­spek­ti­ve für die dar­auf fol­gen­den Drei­jah­res­ab­schnit­te benannt wer­den.

Zu Arti­kel 10
Für eine deut­li­che Erhö­hung des Rad­ver­kehrs­auf­kom­mens und eine Stär­kung der Attrak­ti­vi­tät sind öffent­lich­keits­wirk­sa­me Maß­nah­men von beson­de­rer Bedeu­tung.
Die Sicher­heit der Rad­fah­ren­den sowie Fuß­gän­ge­rin­nen und Fuß­gän­gern ist gera­de auch im Zusam­men­spiel mit dem ÖPNV zu gewähr­leis­ten. (Häu­fig unüber­sicht­li­che Ver­kehrs­la­gen im Hal­te­stel­len­be­reich müs­sen ent­schärft wer­den.)

Zu Arti­kel 11
Die Umset­zung von Art. 3 Abs. 2 S. 1 BayÖPNVG wird durch die­se Vor­schrift gewähr­leis­tet. Die enge Ver­knüp­fung von Rad­ver­kehr und ÖPNV ist ent­schei­dend, um den Umwelt­ver­bund zu stär­ken, Syn­er­gie­po­ten­zia­le zu nut­zen und den Anteil am Modal Split signi­fi­kant zu ver­än­dern. Dazu ist auch eine Ser­vice­infra­struk­tur auf­zu­bau­en, wozu ins­be­son­de­re Repa­ra­tur­an­ge­bo­te, Luft­pum­pen, Lade­sta­tio­nen für E‑Bikes und E‑Pedelecs, Duschen und Spin­de zäh­len.
Effek­ti­ve Rad­ver­kehrs­för­de­rung ist nur mög­lich, wenn es siche­re und wet­ter­ge­schütz­te Abstell­plät­ze in aus­rei­chen­der Zahl gibt. Gute Rad­we­ge allein rei­chen nicht. Fahr­rä­der, ins­be­son­de­re sol­che mit elek­tri­scher Unter­stüt­zung, wer­den immer wert­hal­ti­ger, eine siche­re Abstell­mög­lich­keit umso wich­ti­ger, um eine All­tags­nut­zung zu ermög­li­chen.

Zu Arti­kel 12
Die Vor­schrift dient der wei­te­ren Ver­bes­se­rung der Rad­ver­kehrs­in­fra­struk­tur in Hin­blick auf Las­ten- und Spe­zi­al­rä­der. Durch die Ver­la­ge­rung des Ver­kehrs auf emis­si­ons­ar­me Alter­na­ti­ven soll die Lärm- und Abgas­be­las­tung redu­ziert und die gera­de in den städ­ti­schen Bal­lungs­räu­men nur begrenzt ver­füg­ba­ren öffent­li­chen Flä­chen ent­las­tet wer­den. Las­ten­rä­der wer­den zuneh­mend nicht nur von Pri­vat­per­so­nen genutzt, son­dern auch in der Mikro­lo­gis­tik von Lie­fer­diens­ten und Paket­zu­stell­diens­ten etc. Die­se Vor­schrift will dafür die benö­tig­ten infra­struk­tu­rel­len Rah­men­be­din­gun­gen schaf­fen.
Die Auf­zäh­lung ist – gera­de vor dem Hin­ter­grund der stän­di­gen Fort­ent­wick­lung neu­er Arten von Fahr­rä­dern – nicht abschlie­ßend. Jedoch sind nur im Antrieb emis­si­ons­freie Arten von Rädern umfasst.

Zu Arti­kel 13
Die Infor­ma­ti­ons- und Ser­vice­infra­struk­tur des Rad­ver­kehrs soll den Rad­ver­kehr attrak­ti­ver gestal­ten und Inter­es­sier­te infor­mie­ren. Die Inhal­te, die sich auf sämt­li­che vom Begriff der Rad­ver­kehrs­in­fra­struk­tur umfass­ten Berei­che bezie­hen kön­nen, sind anschau­lich und gut auf­find­bar auf­zu­be­rei­ten.
Wird Lade­infra­struk­tur für moto­ri­sier­te Fahr­zeu­ge im öffent­li­chen Raum errich­tet, soll die­se Lade­vor­gän­ge von E‑Bikes ermög­li­chen, soweit dies tech­nisch mög­lich ist und die Sicher­heit der am Ver­kehr Teil­neh­men­den nicht beein­träch­tigt wird. Dadurch soll nach und nach ein öffent­li­ches Netz an Lade­mög­lich­kei­ten für Pedelecs/E‑Bikes geschaf­fen wer­den. Eine Beein­träch­ti­gung der Ver­kehrs­si­cher­heit kann ins­be­son­de­re dann vor­lie­gen, wenn auf­grund der ört­li­chen Ver­hält­nis­se durch den Lade­vor­gang das siche­re Fort­kom­men auf den Rad- oder Fuß­ver­kehrs­an­la­gen behin­dert wür­de.

Zu Arti­kel 14
Die Vor­schrift ent­hält Rege­lun­gen zur Rad­ver­kehrs­si­cher­heit bei Bau­maß­nah­men im öffent­li­chen Stra­ßen­raum und soll ver­hin­dern, dass die Rad­ver­kehrs­an­la­ge abrupt endet und so der Rad­ver­kehrs­fluss zum Erlie­gen kommt bzw. der moto­ri­sier­te oder der Fuß­ver­kehr behin­dert wird. Dabei ist zu prü­fen, ob der Rad­ver­kehr auf der Fahr­bahn, getrennt vom moto­ri­sier­ten Ver­kehr, geführt wer­den kann.
Maß­nah­men für den moto­ri­sier­ten Ver­kehr, die eine Füh­rung des Rad­ver­kehrs auf der Fahr­bahn ermög­li­chen, kön­nen in Gestalt von Umlei­tungs­stre­cken oder Bau­stel­len-Licht­zei­chen­an­la­gen getrof­fen wer­den
Wich­tig ist hier­bei, stets die Sicher­heit der Rad­fah­ren­den im Blick zu behal­ten – sowohl bei der Pla­nung als auch bei der Aus­füh­rung der Bau­maß­nah­men.

Zu Arti­kel 15
Durch Rad­schnell­ver­bin­dun­gen soll ein siche­rer Ver­kehr auch über län­ge­re Stre­cken mit höhe­rer Geschwin­dig­keit gewähr­leis­tet wer­den, gewis­ser­ma­ßen als „Auto­bah­nen für den Rad­ver­kehr“.
Um die Sicher­heit auf die­sen Rou­ten zu gewähr­leis­ten, sind die Rad­schnell­ver­bin­dun­gen als eigen­stän­di­ge Son­der­we­ge zu gestal­ten, sodass es weder Kol­li­sio­nen mit dem Fuß­ver­kehr noch mit dem moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr gibt.

Zu Arti­kel 16
Durch die geziel­te Aus­wei­sung von Neben­stra­ßen als Fahr­rad­stra­ßen wird der Fahr­rad­ver­kehr siche­rer gestal­tet und vom moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr auf den Haupt­stra­ßen getrennt. Hier­bei ist auf die rea­lis­ti­sche Zumut­bar­keit der Alter­na­tiv­rou­ten für den Rad­ver­kehr sowie des­sen hohe Sen­si­bi­li­tät für eine Ver­län­ge­rung der Weg­stre­cke zu ach­ten, damit auch wirk­lich eine siche­re­re Rou­te genutzt wird.
Neben einer durch­ge­hen­den und deut­li­chen Weg­wei­sung, sol­len sowohl Fahr­rad­stra­ßen als auch sons­ti­ge Neben­stra­ßen im Fahr­rad­rou­ten­netz für alle am Ver­kehr Teil­neh­men­den auf den ers­ten Blick als Bestand­teil des Rad­ver­kehrs­net­zes erkenn­bar sein, zum Bei­spiel durch deut­li­che Beschil­de­rung oder zusätz­li­che Pik­to­gram­me auf den Stra­ßen.
Mit­tels Öffent­lich­keits­ar­beit wer­den die­se neue­ren Rege­lun­gen der StVO regel­mä­ßig in Erin­ne­rung geru­fen bezie­hungs­wei­se Kfz-Füh­ren­de ver­mit­telt, die schon län­ger im Besitz ihrer Fahr­erlaub­nis sind.
Wenn mög­lich und bei weni­ger befah­re­nen Stre­cken­ab­schnit­ten, ist eine bau­li­che Gestal­tung zur Ein­hal­tung der Höchst­ge­schwin­dig­keit zu prü­fen und umzu­set­zen, bei­spiels­wei­se durch Dia­go­nal­sper­ren an Kreu­zun­gen, Pol­ler und Fahr­gas­sen­ver­en­gun­gen im Bereich der Zufahrt oder der Fahr­rad­stra­ßen.
Even­tu­ell sind moda­le Fil­ter oder eine Ein­bahn­stra­ßen­füh­rung so anzu­le­gen, dass der Rad­ver­kehr als Teil des Umwelt­ver­bunds eine attrak­ti­ve­re und ver­kehrs­be­ru­hig­te­re Stre­cken­füh­rung erhält.

Zu Arti­kel 17
Die Öff­nung von Ein­bahn­stra­ßen in die Gegen­rich­tung ver­kürzt die Wege für Rad­fah­ren­de und macht den Rad­ver­kehr attrak­ti­ver, eben­so wie die Frei­ga­be bestehen­der Sack­gas­sen für den Rad­ver­kehr als Durch­gangs­we­ge. In den Sack­gas­sen müs­sen aber die dort vor­ran­gi­gen Inter­es­sen des Fuß­ver­kehrs berück­sich­tigt wer­den, ggfs. durch zusätz­li­che Beschil­de­rung.

Zu Arti­kel 18
Für die Wie­der­erkenn­bar­keit der Rad­we­ge ist eine ein­heit­li­che weg­wei­sen­de Beschil­de­rung erfor­der­lich.
Momen­tan ori­en­tiert sich die weg­wei­sen­de Beschil­de­rung für den Rad­ver­kehr in Bay­ern am „Merk­blatt zur weg­wei­sen­den Beschil­de­rung für den Rad­ver­kehr – Aus­ga­be 1998“ (her­aus­ge­ge­ben von der For­schungs­ge­sell­schaft für Stra­ßen- und Ver­kehrs­we­sen e.V. (FGSV)). Die in die­sem Merk­blatt emp­foh­le­nen Weg­wei­ser sind aller­dings kei­ne amt­li­chen Ver­kehrs­zei­chen im Sin­ne der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO).
Der StVO-Sta­tus einer Beschil­de­rung ist im Gegen­satz zur bis­he­ri­gen Rad­weg­wei­sung vor­teil­haft. (Zum Bei­spiel darf die weg­wei­sen­de Beschil­de­rung mit ande­rer StVO-Beschil­de­rung kom­bi­niert wer­den, Nut­zung glei­cher Pfos­ten u.a.)
Der amt­li­che Sta­tus der Beschil­de­rung wird in Bay­ern noch abge­lehnt. Not­wen­dig ist inso­fern ein Erlass der Staats­re­gie­rung ent­spre­chend dem FGSV-Sta­tus. Zu die­sem Erlass wird die Staats­re­gie­rung durch Arti­kel 18 auf­ge­for­dert.

Zu Arti­kel 19
Die­se Rege­lung sorgt dafür, dass der Zustand der Rad­ver­kehrs­an­la­gen stets tadel­los ist und dadurch die Sicher­heit des Rad­ver­kehrs gewähr­leis­tet wird.

Zu Arti­kel 20
Um den Erfolg die­ses Geset­zes zu kon­trol­lie­ren und bewer­ten zu kön­nen, wird eine Eva­lu­ie­rung des Geset­zes vor­ge­se­hen. Es sol­len eine Per­spek­ti­ve und Ziel­vor­ga­ben für die dar­auf fol­gen­den Drei­jah­res­ab­schnit­te benannt wer­den.

Zu § 2 (Ände­rung des Baye­ri­schen Stra­ßen- und Wege­ge­set­zes)
Ände­rung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, um klar­zu­stel­len, dass zu den Staats­stra­ßen auch die Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Frei­staa­tes gehö­ren.
Ände­rung des Art. 9 Abs. 3: Bei der Beleuch­tung han­delt es sich in der Regel um eine Auf­ga­be der Daseins­vor­sor­ge. Für die Rad­schnell­ver­bin­dun­gen des Lan­des wird sie nun­mehr dem Trä­ger der Stra­ßen­bau­last zuge­ord­net.
Ände­rung des Art. 36 Abs. 1: Zur Beschleu­ni­gung der Errich­tung von Rad­schnell­ver­bin­dun­gen soll die Errich­tung hier­von nur dann ein neu­es Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren erfor­der­lich machen, wenn die Rad­schnell­ver­bin­dung zu Ände­run­gen am Ver­lauf oder dem Bau­kör­per der Staats­stra­ße führt. Wird hin­ge­gen ledig­lich neben der Stra­ße eine neue Rad­schnell­ver­bin­dung errich­tet, dann soll die­se nicht plan­fest­stel­lungs­be­dürf­tig sein.

Zu § 3 (Ände­rung der Baye­ri­schen Bau­ord­nung)
Die Bay­BO wird ins­be­son­de­re zur ein­heit­li­chen Aus­le­gung der Begrif­fe geän­dert. Zudem soll die Sicher­heit des Rad­ver­kehrs auch ein rele­van­ter Belang sein, auf den im Rah­men der Bau­aus­füh­rung zu ach­ten ist.

Zu § 4 (Ände­rung des Geset­zes über den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr)
Ände­rung des BayÖPNVG, um die Zusam­men­wir­kung zwi­schen ÖPNV und Rad­ver­kehr zu gewähr­leis­ten Bau von Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen an Hal­te­stel­len, um einen Pen­del­ver­kehr zu ermög­li­chen.

Zu § 5 (Ände­rung des Baye­ri­schen Lan­des­pla­nungs­ge­set­zes)
Die Ver­kehrs­mit­tel des Umwelt­ver­bun­des sol­len in Gesamt­heit als Grund­satz der Lan­des­pla­nung bei der Auf­stel­lung des Lan­des­ent­wick­lungs­pro­gramms und der Regio­nal­plä­ne berück­sich­tigt wer­den.

Zu § 6 (Ände­rung des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen)
Mit die­ser Ände­rung wird die Ent­wick­lung des schu­li­schen Mobi­li­täts­ma­nage­ments an Schul­fo­ren über­tra­gen, sofern die­se an den jewei­li­gen Schu­len ein­ge­rich­tet sind.

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Zum Haupt­text des Baye­ri­schen Radgesetzes


DIS­CLAI­MER:

Dies ist der Geset­zes­ent­wurf, der gemein­sam mit den Unter­schrif­ten als Zulas­sungs­an­trag für ein Volks­be­geh­ren ein­ge­reicht wird.

  • Unter­schrif­ten sind nur gül­tig, sofern die­se auf den offi­zi­el­len Unter­schrif­ten­lis­ten abge­ge­ben wurden.
  • Ander­wei­ti­ge Unter­schrif­ten oder Selbst­aus­druck ist nicht mög­lich. Unter­schrif­ten auf selbst aus­ge­druck­ten Bögen wer­den vom Lan­des­wahl­lei­ter nicht als gül­tig anerkannt.
  • Dabei ist zu beach­ten, dass pro Gemeinde/Verwaltungsgemeinde eine eige­ne Lis­te benutzt wird.