Text für das Rad­ge­setz Bayern

Radentscheid Bayern: Unterschriftenbogen

Ent­wurf eines Geset­zes
zur Stär­kung der Fahr­rad­mo­bi­li­tät in Bay­ern
für mehr Kli­ma­schutz und Ver­kehrs­si­cher­heit
(Baye­ri­sches Rad­ge­setz – BayRadG)

§ 1
Baye­ri­sches Rad­ge­setz (Bay­RadG)
Prä­am­bel

Der Frei­staat Bay­ern gibt sich die­ses Gesetz, um den Rad­ver­kehr zu för­dern, stress­frei­es und kom­for­ta­bles Rad­fah­ren zu ermög­li­chen sowie die Sicher­heit aller Ver­kehrs­teil­neh­men­den zu gewährleisten.
Die­ses Gesetz legt die Grund­la­ge dafür, den Anteil des Rad­ver­kehrs am Ver­kehrs­auf­kom­men in Bay­ern bis 2030 auf min­des­tens 25 Pro­zent zu erhö­hen und das Fahr­rad als attrak­ti­ve Alter­na­ti­ve zum moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr zu stärken.
Mit die­sem Gesetz über­nimmt der Frei­staat Ver­ant­wor­tung für künf­ti­ge Gene­ra­tio­nen: Der Aus­bau des Rad­ver­kehrs leis­tet einen wich­ti­gen Bei­trag zur Erfül­lung der Pari­ser Kli­ma­zie­le, erhöht die Lebens­qua­li­tät auf dem Land und in der Stadt, ver­rin­gert den Flä­chen­ver­brauch, för­dert die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung und redu­ziert die Anzahl der im Stra­ßen­ver­kehr ver­letz­ten Men­schen (Visi­on Zero).
Damit folgt der Frei­staat dem erfolg­rei­chen Bei­spiel ande­rer euro­päi­scher Län­der, die die Bedeu­tung des Rads als all­tags­taug­li­ches, kos­ten­güns­ti­ges und res­sour­cen­scho­nen­des Ver­kehrs­mit­tel bereits erkannt haben.

Abschnitt 1 Allgemeines

Arti­kel 1
Zweck des Gesetzes

1Dieses Gesetz soll in den baye­ri­schen Kom­mu­nen sowie im über­ört­li­chen Bereich eine umwelt- und kli­ma­ver­träg­li­che Mobi­li­täts­ent­wick­lung unter beson­de­rer För­de­rung des Rad­ver­kehrs gewähr­leis­ten. 2Dabei sind die objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Sicher­heit des Rad­ver­kehrs von über­ra­gen­der Bedeutung.

Arti­kel 2
Gel­tungs­be­reich und Begriffsbestimmungen

(1) Die­ses Gesetz gilt für alle öffent­li­chen Stra­ßen im Sin­ne des Art. 1 S. 1 des Baye­ri­schen Stra­ßen- und Wege­ge­set­zes (BayStrWG), deren Trä­ger der Stra­ßen­bau­last der Frei­staat Bay­ern, ein Gemein­de­ver­band oder eine Gemein­de ist, sowie dem öffent­li­chen Ver­kehr gewid­me­te Eigen­tü­mer­we­ge im Pri­vat­ei­gen­tum.
(2) Für die Zwe­cke die­ses Geset­zes gel­ten fol­gen­de Begriffsbestimmungen:

  1. 1Öffent­li­cher Per­so­nen­nah­ver­kehr (ÖPNV) ist gemäß Art. 1 Abs. 1 des Geset­zes über den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr in Bay­ern (BayÖPNVG) die all­ge­mein zugäng­li­che Beför­de­rung von Per­so­nen mit Ver­kehrs­mit­teln im Lini­en­ver­kehr, die über­wie­gend dazu bestimmt ist, die Ver­kehrs­nach­fra­ge im Stadt‑, Vor­ort- oder Regio­nal­ver­kehr zu befrie­di­gen. 2Das ist im Zwei­fel der Fall, wenn in der Mehr­zahl der Beför­de­rungs­fäl­le eines Ver­kehrs­mit­tels die gesam­te Rei­se­wei­te 50 km oder die gesam­te Rei­se­zeit eine Stun­de in der Regel nicht übersteigt.
  2. Fuß­ver­kehr ist das Zufuß­ge­hen sowie die Fort­be­we­gung unter Nut­zung beson­de­rer Fort­be­we­gungs­mit­tel nach § 24 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO).
  3. Rad­ver­kehr ist das Fort­be­we­gen unter Benut­zung eines Fahr­rads, Las­ten- oder Spe­zi­al­rads oder eines unter­stüt­zen­den Elek­tro­fahr­rads (Pedelec).
  4. Umwelt­ver­bund umfasst die Ver­kehrs­mit­tel Fuß­ver­kehr, Rad­ver­kehr und den ÖPNV.
  5. Moto­ri­sier­ter Indi­vi­du­al­ver­kehr umfasst Per­so­nen­kraft­wa­gen, Kraft­rä­der und Wohn­mo­bi­le zur indi­vi­du­el­len Nut­zung sowie Kraft­fahr­zeu­ge für den Gütertransport.
  6. Rad­ver­kehrs­an­la­gen sind alle für den Rad­ver­kehr ein­ge­rich­te­ten Stra­ßen­be­stand­tei­le und Wege; dies sind ins­be­son­de­re (bau­lich sepa­ra­te) Rad­we­ge, Rad­fahr­strei­fen (mit oder ohne phy­si­sche Tren­nung) und Fahrradstraßen.
  7. Rad­ver­kehrs­in­fra­struk­tur umfasst Rad­ver­kehrs­an­la­gen, Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen, Fahr­rad­ver­mie­tun­gen, die Infor­ma­ti­ons- und Ser­vice­infra­struk­tur des Rad­ver­kehrs sowie die Fahr­rad­mit­nah­me in öffent­li­chen Verkehrsmitteln.
  8. Las­ten­rä­der im Sin­ne die­ses Geset­zes sind Fahr­rä­der gemäß § 63a der Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung (StV­ZO), die spe­zi­ell für den Trans­port von Per­so­nen und Gütern kon­stru­iert sind.
  9. Spe­zi­al­fahr­rä­der im Sin­ne die­ses Geset­zes sind Fahr­rä­der, die von Men­schen mit Behin­de­rung und Men­schen mit ein­ge­schränk­ter Mobi­li­tät genutzt wer­den, sowie Lie­ge­rä­der, Hand­bikes, Ruder­rä­der, Velo­mo­bi­le, Drei­rä­der, Fahr­rad­rik­schas, Tan­dems, Roll­stuhl­fahr­rä­der, Fahr­rad­an­hän­ger und ähnliche.
  10. Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen sind Gebäu­de, Gebäu­de­tei­le oder im Frei­en gele­ge­ne Anla­gen zum Abstel­len von Fahr­rä­dern außer­halb der öffent­li­chen Ver­kehrs­flä­chen, Art. 2 Abs. 8 S. 2 Baye­ri­sche Bau­ord­nung (Bay­BO).
Arti­kel 3
Ver­kehr­li­cher Umwelt- und Kli­ma­schutz in Städ­ten und Gemeinden

(1) Die gestei­ger­te Nut­zung der Ver­kehrs­mit­tel des Umwelt­ver­bun­des soll die Emis­sio­nen des Ver­kehrs­sek­tors mini­mie­ren und zur Ein­hal­tung der Kli­ma­zie­le bei­tra­gen sowie ver­kehrs­be­ding­te Umwelt­be­ein­träch­ti­gun­gen, ins­be­son­de­re Luft­schad­stoff- und Lärm­be­las­tun­gen, mini­mie­ren.
(2) In aus­ge­wie­se­nen Wohn­quar­tie­ren sowie in Orts­zen­tren als aus­ge­wie­se­nen Quar­tie­ren soll den Ver­kehrs­mit­teln des Umwelt­ver­bun­des Vor­rang vor dem moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr ein­ge­räumt werden.

Arti­kel 4 För­de­rung des Umwelt­ver­bunds im länd­li­chen Raum

(1) 1Im länd­li­chen Raum ist beim Aus­bau der Ange­bots- und Netz­ent­wick­lung der Fokus auf die Ver­kehrs­mit­tel des Umwelt­ver­bun­des zu legen. 2Zu die­sem Zweck ist die Infra­struk­tur für Fuß- und Rad­ver­kehr als Zubrin­ger­ver­kehr zum öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr aus­zu­bau­en.
(2) 1Das erwei­ter­te Mobi­li­täts­an­ge­bot des Umwelt­ver­bun­des soll den moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr in den Stadt­zen­tren mini­mie­ren. 2Durch die intel­li­gen­te Anbin­dung der Ver­kehrs­mit­tel des Umwelt­ver­bun­des an den öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr an Mobi­li­täts­kno­ten­punk­ten soll ins­be­son­de­re der Kfz-Pen­del­ver­kehr in die und aus den Stadt­zen­tren mini­miert wer­den. 3Hier sind mul­ti­mo­da­le Fort­be­we­gungs­ar­ten zu berück­sich­ti­gen, ins­be­son­de­re soll eine ein­fa­che Fahr­rad­mit­nah­me und die Mit­nah­me beson­de­rer Fort­be­we­gungs­mit­tel nach § 24 StVO im ÖPNV flä­chen­de­ckend erreicht wer­den.
(3) Um die Nut­zung des Fahr­rads und der sons­ti­gen Ver­kehrs­mit­tel des Umwelt­ver­bun­des im länd­li­chen Raum zu för­dern, soll die­sen im Stadt-Umland-Bereich in Aus­bau- und Finan­zie­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten Vor­rang vor dem moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr ein­ge­räumt werden. 

Arti­kel 5
Ver­kehrs­si­cher­heit („Visi­on Zero“) 

(1) 1In Anleh­nung an § 1 der StVO wird der Ver­kehr im Frei­staat Bay­ern durch stän­di­ge Vor­sicht, gegen­sei­ti­ge Rück­sicht­nah­me und Respekt aller Ver­kehrs­teil­neh­men­den geprägt. 2Hier­bei hat der Schutz der „schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­men­den“ obers­te Prio­ri­tät. 3Eine siche­re Teil­nah­me am Ver­kehr soll unab­hän­gig vom Ver­kehrs­mit­tel mög­lich sein. 4Das Staats­mi­nis­te­ri­um für Woh­nen, Bau und Ver­kehr soll zum Schutz der „schwä­che­ren Ver­kehrs­teil­neh­men­den“ eine Anord­nung zur ver­stärk­ten Kon­trol­le und Sank­tio­nie­rung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten im Ver­kehr erlas­sen.
(2) Der Frei­staat Bay­ern ver­folgt das Ziel, dass sich in Bay­ern kei­ne töd­li­chen Ver­kehrs­un­fäl­le oder Ver­kehrs­un­fäl­le mit schwe­ren Per­so­nen­schä­den ereig­nen (Visi­on Zero).
(3) 1Zur Errei­chung die­ses Ziels stellt die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung ein Ver­kehrs­si­cher­heits­pro­gramm mit Hand­lungs­schwer­punk­ten und ‑hin­wei­sen auf. 2Die­ses soll auf der Grund­la­ge einer Ana­ly­se von Unfall­ur­sa­chen und Risi­ko­grup­pen durch ver­ur­sa­cher­be­zo­ge­ne, infra­struk­tu­rel­le, ver­kehrs­or­ga­ni­sa­to­ri­sche und kom­mu­ni­ka­ti­ve Maß­nah­men die Sicher­heit der benach­tei­lig­ten Ver­kehrs­teil­neh­men­den verbessern.

Arti­kel 6
Bil­dung und schu­li­sche Verkehrserziehung

(1) Der Frei­staat Bay­ern för­dert eine umfas­sen­de Mobi­li­täts­bil­dung, um eine siche­re, umwelt- und kli­ma­ver­träg­li­che Mobi­li­tät zu errei­chen.
(2) 1Die Errei­chung der Zie­le die­ses Geset­zes soll in den Schu­len sowie Vor­schu­len und Kin­der­ta­ges­stät­ten durch unter­stüt­zen­de Akti­vi­tä­ten der Poli­zei gemein­sam mit Mobi­li­täts­ver­bän­den im Rah­men der Ver­kehrs­er­zie­hung geför­dert wer­den. 2Dabei soll ins­be­son­de­re die Ver­kehrs­si­cher­heit the­ma­ti­siert wer­den.
(3) 1Rad­ver­kehrs­för­de­rung und ‑sicher­heit soll auch Teil von Aus- und Fort­bil­dungs­pro­gram­men in Ver­wal­tun­gen sein, deren Dienst­herr der Frei­staat Bay­ern ist und wel­che mit The­men des Ver­kehrs und der Mobi­li­tät befasst sind. 2Die Inhal­te die­ser Pro­gram­me sind mit der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung und den wei­te­ren zustän­di­gen Behör­den abzustimmen.

Arti­kel 7
Schu­li­sches Mobilitätsmanagement

(1) 1Die Sicher­heit der Kin­der­gar­ten- und Vor­schul­kin­der ist zu gewähr­leis­ten. 2Vor Kin­der­ta­ges­stät­ten, ‑gär­ten, ‑krip­pen, ‑hor­ten und Schu­len sol­len nach Maß­ga­be der StVO zu den An- und Abfahrts­zei­ten ver­kehrs­be­ru­hig­te Zonen ein­ge­führt wer­den.
(2) 1Der Frei­staat Bay­ern för­dert das schu­li­sche Mobi­li­täts­ma­nage­ment. 2Das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Unter­richt und Kul­tus ent­wi­ckelt gemein­sam mit dem Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­um für Woh­nen, Bau und Ver­kehr ein umset­zungs­be­zo­ge­nes Kon­zept für das schu­li­sche Mobi­li­täts­ma­nage­ment. 3Das Kon­zept defi­niert unter ande­rem Unter­richts­in­hal­te, Öffent­lich­keits­ar­beit und Maß­nah­men zur Ver­än­de­rung des Mobi­li­täts­ver­hal­tens von Schul­kin­dern hin zur selbst­stän­di­gen Mobi­li­tät sowie zur Umset­zung einer siche­ren Infra­struk­tur im Schul­um­feld. 4Alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler haben in der Jahr­gangs­stu­fe 3 ver­pflich­tend an der Rad­fahr­prü­fung gemäß Num­mer 5 der Gemein­sa­men Bekannt­ma­chung der Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­en für Unter­richt und Kul­tus und des Innern vom 15. Mai 2003 (KWMBl. I 2003 S. 240) teil­zu­neh­men.
(3) 1Das Kon­zept für schu­li­sches Mobi­li­täts­ma­nage­ment soll erst­ma­lig inner­halb von zwei Jah­ren nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes auf­ge­stellt wer­den. 2Eine Fort­schrei­bung erfolgt nach Bedarf, spä­tes­tens alle zehn Jah­re.
(4) 1An allen Schu­len, an denen es Hin­wei­se auf Pro­ble­me mit der Schul­weg­si­cher­heit gibt, sol­len Gre­mi­en für Mobi­li­tät geschaf­fen wer­den. 2In Schu­len mit Schul­fo­rum wird das Gre­mi­um dort ange­sie­delt. 3Die Gre­mi­en, die aus Schü­le­rin­nen und Schü­lern, Eltern und Schul­per­so­nal bestehen, sol­len sich mit den Anfor­de­run­gen des schu­li­schen Mobi­li­täts­ma­nage­ments aus­ein­an­der­set­zen und in die schul­kon­kre­te Umset­zung des Kon­zep­tes nach Abs. 1 ein­be­zo­gen wer­den. 4Ins­be­son­de­re im Grund­schul­be­reich ist die Per­spek­ti­ve der Kin­der bei der Bewäl­ti­gung der Schul­we­ge zu berück­sich­ti­gen. 5Die Gre­mi­en sol­len sich bei Bedarf ver­net­zen und rele­van­te Akteu­re wie Ver­wal­tung, Poli­zei, Poli­tik oder Ver­bän­de ein­bin­den. 6Bei der Prü­fung von Vor­schlä­gen der Gre­mi­en durch zustän­di­ge Stel­len des Frei­staa­tes Bay­ern ist in Abwä­gungs­ent­schei­dun­gen der Schul­weg­si­cher­heit grund­sätz­lich die höchs­te Prio­ri­tät ein­zu­räu­men.
(5) 1Die Sach­auf­wands­trä­ger erar­bei­ten zusam­men mit der Schul­lei­tung für die Jahr­gän­ge 1 bis 7 einen Schul­weg­plan und stim­men die­sen mit der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de, der Sicher­heits­be­hör­de und der Poli­zei ab. 2Schul­weg­plä­ne sind Dar­stel­lun­gen, in denen die sichers­ten Wege zur Schu­le emp­foh­len wer­den. 3Der Schul­weg­plan wird öffent­lich bekanntgemacht.

Abschnitt 2
Aus­ge­stal­tung und Ent­wick­lung des Rad- und Fußverkehrs

Arti­kel 8
Grund­sät­ze

(1) Der Frei­staat Bay­ern treibt die För­de­rung der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur in Bay­ern vor­an.
(2) 1Wer­den Lan­des­stra­ßen in der Stra­ßen­bau­last des Frei­staa­tes Bay­ern neu‑, um- oder aus­ge­baut, ist stets bereits im Rah­men der ers­ten Pla­nun­gen zu prü­fen, ob eine geeig­ne­te, bedarfs­ge­rech­te, siche­re und kreu­zungs­freie Rad­ver­kehrs­füh­rung vor­liegt oder eine Mög­lich­keit zur Neu­an­la­ge besteht. 2Bei Sanie­run­gen ist zu prü­fen, ob die Rad­ver­kehrs­an­la­gen eben­falls zu sanie­ren sind. 3An Kraft­fahr­zeug­stra­ßen mit meh­re­ren Fahr­strei­fen soll auf einer ande­ren gleich­wer­ti­gen Rou­te ein Rad­weg errich­tet oder aus­ge­baut wer­den oder ein Rad­weg ent­lang der Stra­ßen­tras­se geführt wer­den.
(3) Der Erhalt, die Sanie­rung und die Ver­bes­se­rung der Rad- und Fuß­ver­kehrs­in­fra­struk­tur wer­den durch die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last vor­an­ge­trie­ben.
(4) Wer­den Stra­ßen saniert, sol­len unter Beach­tung der Vor­ga­ben des Baye­ri­schen Natur­schutz­ge­set­zes (Bay­NatSchG) bau­lich siche­re Rad- und Ver­kehrs­füh­run­gen geprüft und umge­setzt wer­den.
(5) Bei Neu­bau, Umbau, Aus­bau und Sanie­rung von Stra­ßen und Rad­we­gen ist auf eine Mini­mie­rung der Flä­chen­in­an­spruch­nah­me und Ver­sie­ge­lungs­wir­kung zu ach­ten.
(6) Bei der För­de­rung des Rad- und Fuß­ver­kehrs wir­ken die öffent­li­che Ver­wal­tung und orga­ni­sier­te Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen zusam­men.
(7) 1Inner­halb von Orts­la­gen sol­len Fuß­ver­kehrs­net­ze durch­gän­gig und direkt geführt sein. 2Die Geh­we­ge sol­len aus­rei­chend breit, sicher und durch­gän­gig bar­rie­re­frei sein.

Arti­kel 9
Beson­de­re Zie­le der Ent­wick­lung des Radverkehrs

Für eine siche­re, umwelt- und kli­ma­ver­träg­li­che Ent­wick­lung des Rad­ver­kehrs sol­len insbesondere

  1. der Rad­ver­kehrs­an­teil an der Ver­kehrs­mit­tel­wahl auf all­täg­li­chen Wegen auf 25 Pro­zent bis zum Jahr 2030 steigen,
  2. eine mög­lichst hohe objek­ti­ve und sub­jek­ti­ve Sicher­heit für Rad­fah­ren­de erreicht wer­den, wobei die objek­ti­ve Sicher­heit der sub­jek­ti­ven Sicher­heit vor­geht, und
  3. die Nut­zung von Las­ten­rä­dern und Spe­zi­al­rä­dern für pri­va­te und gewerb­li­che Zwe­cke aus­ge­wei­tet werden.
Arti­kel 10
Beson­de­re Maß­nah­men zur Erhö­hung der Rad- und Fußverkehrssicherheit

(1) 1Zur Erhö­hung der Rad­ver­kehrs­si­cher­heit sowie zur Rea­li­sie­rung der Visi­on Zero (Art. 5) sind beson­de­re Maß­nah­men für den Rad­ver­kehr erfor­der­lich. 2Der Rad­ver­kehr und des­sen Sicher­heit sind durch eine brei­te Öffent­lich­keits­ar­beit und diver­se Kam­pa­gnen zu för­dern. 3Dabei sol­len ins­be­son­de­re der Rad­ver­kehr und wei­te­re For­men der Nah­mo­bi­li­tät gegen­über dem moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr nicht benach­tei­ligt wer­den sowie die Nut­zung von Fahr­rä­dern für län­ge­re Wege und in Kom­bi­na­ti­on mit dem öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr, der Rad­tou­ris­mus und die Nut­zung von Las­ten­fahr­rä­dern für gewerb­li­che und pri­va­te Zwe­cke geför­dert wer­den.
(2) 1Wird ein Ver­kehrs­kno­ten­punkt umge­stal­tet, sind Rad­ver­kehrs­an­la­gen sicher ein­zu­rich­ten oder anzu­pas­sen. 2Ins­be­son­de­re sind Sicht­be­zie­hun­gen an Kreu­zun­gen frei­zu­hal­ten und aus­rei­chen­de Abstän­de zu wah­ren.
(3) 1Im Hal­te­stel­len­be­reich des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs sind Rad­ver­kehrs­an­la­gen beson­ders aus­zu­ge­stal­ten. 2Es ist eine kon­flikt­ar­me Füh­rung der Ver­kehrs­an­la­gen anzu­stre­ben.
(4) Die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den sol­len inner­orts bei erlaub­ten Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten von mehr als 30 km/h einen Schutz­strei­fen für Rad­fah­ren­de errich­ten, wenn kein Rad­weg oder eine ande­re Rad­ver­kehrs­an­la­ge vor­han­den ist.
(5) 1Rad­ver­kehr und Fuß­ver­kehr sol­len inner­halb der Orts­la­gen mög­lichst getrennt geführt wer­den. 2Gemein­sa­me Geh- und Rad­we­ge kön­nen bei gerin­gen Ver­kehrs­auf­kom­men eine Alter­na­ti­ve sein. 3Sofern auf­grund der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten eine Mit­be­nut­zung von Geh­we­gen durch den Rad­ver­kehr nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, ist auf den Vor­rang des Fuß­ver­kehrs deut­lich hinzuweisen.

Arti­kel 11
Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen

1Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung för­dert den Bau von siche­ren und wet­ter­ge­schütz­ten Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen für Fahr­rä­der und Las­ten­rä­der im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum sowie an Hal­te­stel­len des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs. 2Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen sol­len auch an geeig­ne­ten Park-and-Ride-Anla­gen errich­tet wer­den. 3Ins­be­son­de­re zur Ver­knüp­fung der ver­schie­de­nen Ver­kehrs­ar­ten sol­len an Ver­kehrs­kno­ten­punk­ten wei­te­re Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen gebaut wer­den. 4Eben­so sol­len Gebäu­de der öffent­li­chen Ver­wal­tung, der Jus­tiz und Hoch­schu­len mit Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen und Ser­vice­infra­struk­tur ent­spre­chend ihrem zu erwar­ten­dem Bedarf für Besu­che­rin­nen und Besu­cher und Mit­ar­bei­ten­de aus­ge­stat­tet werden.

Arti­kel 12
Las­ten- und Spezialfahrräder

1Die Trä­ger der Stra­ßen­bau­last berück­sich­ti­gen beim Bau, Aus­bau und bei der Sanie­rung von Rad­ver­kehrs- und Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen die Bedürf­nis­se des Ein­sat­zes von Las­ten­rä­dern, Spe­zi­al­fahr­rä­dern und Rädern mit Anhän­gern. 2Dazu gehört ins­be­son­de­re die Schaf­fung geeig­ne­ter Fahr­rad­ab­stell­an­la­gen für Las­ten- und Spe­zi­al­fahr­rä­der im öffent­li­chen Ver­kehrs­raum sowie an Hal­te­stel­len des öffent­li­chen Personennahverkehrs.

Arti­kel 13
Infor­ma­ti­ons- und Ser­vice­infra­struk­tur des Radverkehrs

(1) Die fach­lich zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­ri­en stel­len Infor­ma­tio­nen zur Rad­ver­kehrs­in­fra­struk­tur sowie Infor­ma­tio­nen zur Rad­rou­ten­er­stel­lung wei­test­ge­hend bar­rie­re­frei zur Ver­fü­gung.
(2) 1An Orten mit rele­van­tem Bedarf soll vom jewei­li­gen Trä­ger der Stra­ßen­bau­last ent­spre­chen­de Ser­vice­infra­struk­tur vor­ge­hal­ten und betrie­ben wer­den. 2Wird Lade­infra­struk­tur für moto­ri­sier­te Fahr­zeu­ge im öffent­li­chen Raum errich­tet, soll die­se auch Lade­vor­gän­ge von Pedelecs ermöglichen.

Arti­kel 14
Pla­nung und Ver­kehrs­füh­rung bei Baumaßnahmen

(1) 1Bei der Pla­nung von Bau­maß­nah­men mit Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Stra­ßen ist zu prü­fen, ob und in wel­chem Umfang damit eine Rad­ver­kehrs­an­la­ge geschaf­fen oder ver­bes­sert wer­den kann. 2Ergibt die Prü­fung das Poten­ti­al zur Schaf­fung oder Ver­bes­se­rung einer Rad­ver­kehrs­an­la­ge, ist dies durch die zustän­di­gen Stra­ßen­bau­be­hör­den im Zuge der Bau­maß­nah­men umzu­set­zen.
(2) Wäh­rend sämt­li­cher Bau­maß­nah­men mit Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Stra­ßen ist für eine siche­re Rad­ver­kehrs­füh­rung nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu gewähr­leis­ten und dies auch zu kon­trol­lie­ren.
(3) Sofern Tei­le des Rad­ver­kehrs­net­zes oder Rad­ver­kehrs­an­la­gen gesperrt wer­den, ist für aus­ge­wie­se­ne und kur­ze Umfah­rungs­stre­cken zu sorgen.

Abschnitt 3
Rad­ver­kehrs­pla­nung und ‑gestal­tung

Arti­kel 15
Rad­schnell­ver­bin­dun­gen

(1) Rad­schnell­ver­bin­dun­gen sind die im Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BayStrWG defi­nier­ten öffent­li­chen Stra­ßen, Wege oder Tei­le von die­sen.
(2) 1Rad­schnell­ver­bin­dun­gen sind eigen­stän­di­ge Son­der­we­ge, die in Fahr­rad­stra­ßen oder in sons­ti­gen vom Fuß­ver­kehr und moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr bau­lich getrenn­ten Stra­ßen geführt wer­den. 2Soweit Grün­de der Ver­kehrs­si­cher­heit nicht ent­ge­gen­ste­hen, kön­nen Rad­schnell­ver­bin­dun­gen auch durch Fahr­rad­stra­ßen oder Rad­fahr­strei­fen errich­tet werden.

Arti­kel 16
Fahr­rad­stra­ßen und Neben­stra­ßen im Radverkehrsnetz

(1) 1In den Gemein­den wird eine Aus­wei­sung von Neben­stra­ßen im Rad­ver­kehrs­netz als Fahr­rad­stra­ßen ange­strebt. 2Fahr­rad­stra­ßen die­nen der Sicher­heit, Leich­tig­keit und Flüs­sig­keit des Fahr­rad­ver­kehrs sowie der Tren­nung der Ver­keh­re.
(2) 1In aus­ge­wie­se­nen Fahr­rad­stra­ßen soll der moto­ri­sier­te Indi­vi­du­al­ver­kehr mit Aus­nah­me des Anwoh­ner- und Lie­fer­ver­kehrs unter­blei­ben. 2Fahr­rad­stra­ßen sind bau­lich so zu gestal­ten, dass die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit nicht über­schrit­ten wer­den kann.
(3) An sämt­li­chen Stra­ßen und Kno­ten­punk­ten ist dar­auf hin­zu­wir­ken, dass stets gute Sicht­be­zie­hun­gen aller Ver­kehrs­teil­neh­men­den gewähr­leis­tet sind.

Arti­kel 17
Öff­nung von Ein­bahn­stra­ßen und Sack­gas­sen für den Radverkehr

(1) 1Ein­bahn­stra­ßen sind grund­sätz­lich für den Rad­ver­kehr in Gegen­rich­tung frei­zu­ge­ben. 2Dies gilt ins­be­son­de­re vor Errich­tung sowie bei Aus- und Umbau einer bestehen­den Ein­bahn­stra­ße. 3Falls die Frei­ga­be nicht mög­lich ist, ist dies beson­ders zu begrün­den.
(2) 1Soweit dies mög­lich ist, sind Sack­gas­sen für den Rad­ver­kehr pas­sier­bar zu machen. 2Dies ist durch Beschil­de­rung oder Mar­kie­rung zu kennzeichnen.

Arti­kel 18
Beschil­de­rung von Radwegen

(1) Die weg­wei­sen­de Rad­we­ge­be­schil­de­rung im Frei­staat Bay­ern hat nach der Beschil­de­rung im Sin­ne der StVO zu erfol­gen.
(2) Die weg­wei­sen­de Rad­we­ge­be­schil­de­rung ist durch die zustän­di­ge Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de ver­kehrs­recht­lich anzuordnen.

Arti­kel 19
Erhal­tung und Sanie­rung des Radverkehrsnetzes

1Die zustän­di­gen Stel­len erhe­ben regel­mä­ßig den Zustand der Rad­ver­kehrs­an­la­gen. 2Die Rad­ver­kehrs­an­la­gen sind zu sanie­ren, wenn ihr Zustand dies erfordert.

Abschnitt 4
Schluss­be­stim­mun­gen

Arti­kel 20
Eva­lua­ti­on

(1) Die Umset­zung des Geset­zes ist alle drei Jah­re vom zustän­di­gen Staats­mi­nis­te­ri­um zu über­prü­fen und es ist dem Land­tag hier­über Bericht zu erstat­ten.
(2) Zur Eva­lua­ti­on die­ses Geset­zes setzt das zustän­di­ge Staats­mi­nis­te­ri­um ein Gre­mi­um mit Exper­ti­se meh­re­rer Inter­es­sen­ver­tre­tun­gen zur För­de­rung und Aus­bau des Rad­ver­kehrs sowie z.B. aus der Poli­tik, Ver­wal­tung, aus Gewerk­schaf­ten und aus der Wirt­schaft ein.

Zu den wei­te­ren (ergän­zen­den) Tei­len des Geset­zes­tex­tes
- Ände­run­gen ande­re Geset­ze
- Begrün­dun­gen

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DIS­CLAI­MER:

Dies ist der Geset­zes­ent­wurf, der gemein­sam mit den Unter­schrif­ten als Zulas­sungs­an­trag für ein Volks­be­geh­ren ein­ge­reicht wird.

  • Unter­schrif­ten sind nur gül­tig, sofern die­se auf den offi­zi­el­len Unter­schrif­ten­lis­ten abge­ge­ben wurden.
  • Ander­wei­ti­ge Unter­schrif­ten oder Selbst­aus­druck ist nicht mög­lich. Unter­schrif­ten auf selbst aus­ge­druck­ten Bögen wer­den vom Lan­des­wahl­lei­ter nicht als gül­tig anerkannt.
  • Dabei ist zu beach­ten, dass pro Gemeinde/Verwaltungsgemeinde eine eige­ne Lis­te benutzt wird.