Wie funk­tio­niert ein Volksbegehren?

Per Volks­be­geh­ren kann das Volk ein Geset­zes­vor­ha­ben zur Abstim­mung brin­gen.
Das Ver­fah­ren besteht aus drei Pha­sen, die auf den Sei­ten des baye­ri­schen Innen­mi­nis­te­ri­um erläu­tert sind.

Pha­se 1: Der Zulassungsantrag

In der
Pha­se 1: Zulas­sungs­ver­fah­ren
müs­sen zunächst min­des­tens 25.000 in Bay­ern Wahl­be­rech­tig­te den
Antrag auf Zulas­sung eines Volks­be­geh­rens
mit ihrer Unter­schrift unterstützen.

Der Zulas­sungs­an­trag muss in Bay­ern bereits den voll­stän­di­gen Text eines neu bean­trag­ten oder zu ändern­den Geset­zes ent­hal­ten, den die Initia­ti­ve zuvor aus­ar­bei­ten muss. Die­ser muss in vol­lem Umfang auf der Unter­schrif­ten­lis­te abge­druckt sein. 

Unter­schrift kann nicht digi­tal geleis­tet wer­den, son­dern muss auf einem gedruck­ten Unter­schrif­ten­bo­gen erfol­gen. Die Samm­lung der Unter­schrif­ten erfolgt ohne zeit­li­ches Limit.

Für die Unter­schrif­ten­lis­ten sind eine Rei­he von For­ma­lia ein­zu­hal­ten: Infor­ma­tio­nen zu den for­ma­len Vor­ga­ben fin­den sich auf den Inter­net­sei­ten des baye­ri­schen Innen­mi­nis­te­ri­um erläu­tert werden.

Die Unter­schrif­ten­lis­ten müs­sen an die ein­zel­nen Kom­mu­nen in Bay­ern über­ge­ben wer­den. die­se prü­fen die Gül­tig­keit der Unter­schrif­ten anhand der Mel­de­re­gis­ter, d. h. ob die Unter­stüt­ze­rin­nen des Antrags auf ein Volks­be­geh­ren auch wirk­lich in der jewei­li­gen Gemein­de mit Erst­wohn­sitz gemel­det und bei Land­tags­wah­len wahl­be­rech­tigt sind sowie kei­ne dop­pel­ten Unter­schrif­ten geleis­tet wur­den.
Gül­tig ist eine Unter­schrift, wenn die Unter­schrift von einer Per­son stammt, die für die baye­ri­schen Land­tags­wahl wahl­be­rech­tigt ist. Dies wird durch die zustän­di­gen Kom­mu­nen anhand des Mel­de­re­gis­ters überprüft.

Nach Rück­sen­dung der geprüf­ten Unter­schrif­ten­lis­ten an die Initia­to­ren des volks­be­geh­rens wer­den die­se dann beim Baye­ri­schen Innen­mi­nis­te­ri­um zusam­men mit min­des­tens 25.000 gül­ti­gen Unter­schrif­ten ein­ge­reicht. Damit wird der Antrag auf Zulas­sung offi­zi­ell gestellt.

Das Baye­ri­sche Innen­mi­nis­te­ri­um prüft nicht nur, ob genug Unter­schrif­ten ein­ge­reicht wur­den, son­dern auch, ob der Gesetz­ent­wurf passt. Hat das Innen­mi­nis­te­ri­um Zwei­fel, legt es die­sen dem Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof vor und die­ser ent­schei­det dann, ob das Volks­be­geh­ren zuge­las­sen wird oder nicht. Die Hür­den sind in Bay­ern lei­der sehr hoch, weil der Geset­zes­text u. a. kei­ne finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen haben und aus­schließ­lich Lan­des­recht und nur ein Rechts­ge­biet betref­fen darf.
Bei posi­ti­vem Aus­gang der Prü­fung wird der Antrag zuge­las­sen und es folgt Pha­se 2.

Kommt das Baye­ri­sche Innen­mi­nis­te­ri­um nicht zu einer posi­ti­ven Bewer­tung, wird der Antrag an den Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof zur Ent­schei­dung überwiesen.

Der Baye­ri­sche Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat im Fall des Radent­scheid Bay­ern das bean­trag­te Volks­be­geh­ren nicht zuge­las­sen.

Pha­se 2: Das eigent­li­che „Volks­be­geh­ren”

Wird dem Antrag auf Zulas­sung eines Volks­be­geh­rens (=Pha­se 1) statt­ge­ge­ben, geht das Ver­fah­ren in die 2. Pha­se, das eigent­li­che „Volks­be­geh­ren”.

Wie beim Zulas­sungs­an­trag kön­nen beim eigent­li­chen Volks­be­geh­ren alle unter­schrei­ben, die in Bay­ern bei Land­tags­wah­len wahl­be­rech­tigt sind, sprich
– min­des­tens 18 Jah­re alt sind,
– den Haupt­wohn­sitz (Erst­wohn­sitz) seit min­des­tens 3 Mona­ten in Bay­ern haben,
– deut­sche Staats­bür­ger sind.

Anders als bei kom­mu­na­len Bür­ger­be­geh­ren kön­nen EU-Bürger:innen bei einem lan­des­wei­ten Volks­be­geh­ren kei­ne gül­ti­ge Unter­schrift abgeben.

Für die­se Pha­se erhal­ten Wahl­be­rech­tig­te in Bay­ern kei­ne sepa­ra­te Auf­for­de­rung durch ihre Wohn­ge­mein­de. Wer bereits den Antrag auf Zulas­sung durch sei­ne Unter­schrift unter­stützt hat, muss hier ein zwei­tes Mal unter­schrei­ben, um für das das Volks­be­geh­ren eine Unter­stüt­zungs­un­ter­schrift zu leisten!

Die Unter­schrif­ten sind bei den Gemein­de­ver­wal­tun­gen zu leis­ten, die dabei gleich die Berech­ti­gung anhand der Wäh­ler­ver­zeich­nis­se über­prü­fen. Dabei ist ein rela­tiv kur­zer Zeit­raum von nur 2 Wochen vor­ge­ge­ben. In die­ser müs­sen sich ins­ge­samt min­des­tens 10 % der Wahl­be­rech­tig­ten in Bay­ern (ca. 1. Mio Men­schen) ein­tra­gen, damit das Volks­be­geh­ren erfolg­reich ist.

Sind in Pha­se 2 genü­gend Unter­stüt­zungs­un­ter­schrif­ten bei den Gemein­de­ver­wal­tun­gen geleis­tet wor­den, set­zen sich die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung und der baye­ri­sche Land­tag mit dem Volks­be­geh­ren aus­ein­an­der.
Sie kön­nen dem Volks­be­geh­ren zustim­men, wel­ches damit zum Gesetz wird. So war das z. B. bei dem Volks­be­geh­ren „Ret­tet die Bie­nen”.

Leh­nen Staats­re­gie­rung und Land­tag das Volks­be­geh­ren ab, kommt es zu Pha­se 3, dem sog. Volksentscheid. 

Pha­se 3: Der Volksentscheid


Der Volks­ent­scheid ent­spricht einer poli­ti­schen Wahl. 

Sofern der Land­tag die­ses nicht direkt über­nom­men hat, wird an einem Stich­tag in Wahl­lo­ka­len über die Annah­me oder Ableh­nung des durch das Volks­be­geh­ren ein­ge­reich­ten Geset­zes­tex­tes entschieden.

Wie bei einer poli­ti­schen Wahl erhal­ten die Wahl­be­rech­tig­ten für einen bestimm­ten Stich­tag Wahl­be­nach­rich­ti­gun­gen. Die Stimm­ab­ga­be ist dabei in den Wahl­lo­ka­len und auch per Brief­wahl möglich.

3 Pha­sen eines Volks­be­geh­rens in Bayern

Wo fin­de ich den Geset­zes­text des Radent­scheid Bayern

Der voll­stän­di­ge Geset­zes­text für das Volks­be­geh­ren Radent­scheid Bay­ern ist hier auf unse­rer Inter­net­sei­te zum Lesen und Her­un­ter­la­den verfügbar.