Wie funktioniert ein Volksbegehren?
Per Volksbegehren kann das Volk ein Gesetzesvorhaben zur Abstimmung bringen.
Das Verfahren besteht aus drei Phasen, die auf den Seiten des bayerischen Innenministerium erläutert sind.
In der
Phase 1: Zulassungsverfahren
müssen zunächst mindestens 25.000 in Bayern Wahlberechtigte den
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
mit ihrer Unterschrift unterstützen.
Der Zulassungsantrag muss in Bayern bereits den vollständigen Text eines neu beantragten oder zu ändernden Gesetzes enthalten, den die Initiative zuvor ausarbeiten muss. Dieser muss in vollem Umfang auf der Unterschriftenliste abgedruckt sein.
Unterschrift kann nicht digital geleistet werden, sondern muss auf einem gedruckten Unterschriftenbogen erfolgen. Die Sammlung der Unterschriften erfolgt ohne zeitliches Limit.
Für die Unterschriftenlisten sind eine Reihe von Formalia einzuhalten: Informationen zu den formalen Vorgaben finden sich auf den Internetseiten des bayerischen Innenministerium erläutert werden.
Die Unterschriftenlisten müssen an die einzelnen Kommunen in Bayern übergeben werden. diese prüfen die Gültigkeit der Unterschriften anhand der Melderegister, d. h. ob die Unterstützerinnen des Antrags auf ein Volksbegehren auch wirklich in der jeweiligen Gemeinde mit Erstwohnsitz gemeldet und bei Landtagswahlen wahlberechtigt sind sowie keine doppelten Unterschriften geleistet wurden.
Gültig ist eine Unterschrift, wenn die Unterschrift von einer Person stammt, die für die bayerischen Landtagswahl wahlberechtigt ist. Dies wird durch die zuständigen Kommunen anhand des Melderegisters überprüft.
Nach Rücksendung der geprüften Unterschriftenlisten an die Initiatoren des volksbegehrens werden diese dann beim Bayerischen Innenministerium zusammen mit mindestens 25.000 gültigen Unterschriften eingereicht. Damit wird der Antrag auf Zulassung offiziell gestellt.
Das Bayerische Innenministerium prüft nicht nur, ob genug Unterschriften eingereicht wurden, sondern auch, ob der Gesetzentwurf passt. Hat das Innenministerium Zweifel, legt es diesen dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor und dieser entscheidet dann, ob das Volksbegehren zugelassen wird oder nicht. Die Hürden sind in Bayern leider sehr hoch, weil der Gesetzestext u. a. keine finanziellen Auswirkungen haben und ausschließlich Landesrecht und nur ein Rechtsgebiet betreffen darf.
Bei positivem Ausgang der Prüfung wird der Antrag zugelassen und es folgt Phase 2.
Kommt das Bayerische Innenministerium nicht zu einer positiven Bewertung, wird der Antrag an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung überwiesen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat im Fall des Radentscheid Bayern das beantragte Volksbegehren nicht zugelassen.
Wird dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens (=Phase 1) stattgegeben, geht das Verfahren in die 2. Phase, das eigentliche „Volksbegehren”.
Wie beim Zulassungsantrag können beim eigentlichen Volksbegehren alle unterschreiben, die in Bayern bei Landtagswahlen wahlberechtigt sind, sprich
– mindestens 18 Jahre alt sind,
– den Hauptwohnsitz (Erstwohnsitz) seit mindestens 3 Monaten in Bayern haben,
– deutsche Staatsbürger sind.
Anders als bei kommunalen Bürgerbegehren können EU-Bürger:innen bei einem landesweiten Volksbegehren keine gültige Unterschrift abgeben.
Für diese Phase erhalten Wahlberechtigte in Bayern keine separate Aufforderung durch ihre Wohngemeinde. Wer bereits den Antrag auf Zulassung durch seine Unterschrift unterstützt hat, muss hier ein zweites Mal unterschreiben, um für das das Volksbegehren eine Unterstützungsunterschrift zu leisten!
Die Unterschriften sind bei den Gemeindeverwaltungen zu leisten, die dabei gleich die Berechtigung anhand der Wählerverzeichnisse überprüfen. Dabei ist ein relativ kurzer Zeitraum von nur 2 Wochen vorgegeben. In dieser müssen sich insgesamt mindestens 10 % der Wahlberechtigten in Bayern (ca. 1. Mio Menschen) eintragen, damit das Volksbegehren erfolgreich ist.
Sind in Phase 2 genügend Unterstützungsunterschriften bei den Gemeindeverwaltungen geleistet worden, setzen sich die bayerische Staatsregierung und der bayerische Landtag mit dem Volksbegehren auseinander.
Sie können dem Volksbegehren zustimmen, welches damit zum Gesetz wird. So war das z. B. bei dem Volksbegehren „Rettet die Bienen”.
Lehnen Staatsregierung und Landtag das Volksbegehren ab, kommt es zu Phase 3, dem sog. Volksentscheid.
Der Volksentscheid entspricht einer politischen Wahl.
Sofern der Landtag dieses nicht direkt übernommen hat, wird an einem Stichtag in Wahllokalen über die Annahme oder Ablehnung des durch das Volksbegehren eingereichten Gesetzestextes entschieden.
Wie bei einer politischen Wahl erhalten die Wahlberechtigten für einen bestimmten Stichtag Wahlbenachrichtigungen. Die Stimmabgabe ist dabei in den Wahllokalen und auch per Briefwahl möglich.
Der vollständige Gesetzestext für das Volksbegehren Radentscheid Bayern ist hier auf unserer Internetseite zum Lesen und Herunterladen verfügbar.